Allgemeine Bestimmungen
R i c h t l i n i e n - N a c h w u c h s f u ß b a l l
gültig ab 1.7.2014
A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen für den Nachwuchsfußball werden als Ergänzung zu den Vorschriften für den Nachwuchsspielbetrieb des ÖFB erlassen, weiters werden die Meisterschaftsrichtlinien des NÖFV sinngemäß angewendet.
§ 2 Vorbemerkungen
(1) Dem Jugendreferat obliegt insbesondere die Förderung und Lenkung des Jugendsportes, die Durchführung von Bewerben jeder Art, die Mitverantwortung für die Nachwuchs - Auswahlmannschaften, die Pflege der Jugenderziehung und die Überwachung der Einhaltung der bestehenden Bestimmungen zur Wahrung der Gesundheit der Spieler.
(2) Dem Jugendausschuss obliegen die ihm in den Satzungen des NÖFV übertragenen Aufgaben. Er überwacht insbesondere die Tätigkeit der Jugendhaupt- und Jugendgruppen.
(3) Für die Durchführung der Fußballbewerbe in den Schulen ist der Arbeitsausschuss für Schulsport zuständig. Die allgemeinen Bestimmungen des Abschnittes A gelten sinngemäß auch für die Fußballbewerbe in den Schulen.
Die gesonderten Bestimmungen sind im Abschnitt C festgehalten.
§ 3 Teilnahme an Nachwuchsbewerben
(1) Die Vereine des NÖFV sind verpflichtet, mit Nachwuchsmannschaften an den Bewerben teilzunehmen.
Als Meldefrist wird der 15. Juni festgelegt, wobei die Nennung der Mannschaften bis 24 Uhr über Fußball ONLINE zu erfolgen hat. Eine Nachwuchs Spielgemeinschaft (NSG) wird durch die Jugendhauptgruppe (JHG) erfasst. Zu diesem Zweck ist der vorgesehene NSG-Vertrag bis zu diesem Tag bei der JHG einzureichen. Für den Bereich U7 und U8 (U9) können JHG Nennungen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt bis 15.8. annehmen.
(2) Die Betreuung der Nachwuchsspieler ist von den Vereinen geeigneten Jugendleitern und Jugendtrainern zu übertragen.
(3) Für die Ausbildung der Jugendleiter und Jugendtrainer werden von den Trainer- und Kursreferaten des ÖFB und des NÖFV Kurse veranstaltet, die eine entsprechende
Voraussetzung für die Aus- und Weiterbildung gewährleisten.
(4) Alle Vereine sind verpflichtet, ihre Nachwuchsmannschaften zu den Wettspielen von geeigneten Personen begleiten zu lassen.
Die Trainer oder Betreuer der Nachwuchsmannschaften sind verpflichtet, den Online - Spielbericht mit Benutzername und Passwort zu unterfertigen.
§ 4 Organisationsformen und Zuständigkeit
(1) Jugendausschuss:
Wenn im Folgenden von Gruppenleitungen gesprochen wird, richtet sich die Zuständigkeit nach der festgelegten Aufgabenteilung in den JHG.
(2) Jugendhauptgruppen:
a) Im Bereich des NÖFV bestehen die acht Jugendhauptgruppen Süd, Südost, West,
West-Mitte, Waldviertel, Nordwest, Nordwest-Mitte und Nord.
Für die Bildung und Arbeitsweise der Jugendhauptgruppen gelten die Bestimmungen für die Hauptgruppen sinngemäß.
b) Die Jugendhauptgruppenleitung ist nach den Satzungen des NÖFV zu bilden.
Außerdem gehören die Obmänner der Jugendgruppen der Jugendhauptgruppenleitung an. Obmänner der Spielgruppen können in die Jugendhauptgruppenleitung aufgenommen werden.
c) Die Jugendhauptgruppen sind für die Organisation und Abwicklung des Nachwuchsspielbetriebes ihres Bereichs zuständig.
(3) Jugendgruppen:
a) Die Jugend- und Spielgruppen unterstehen der zuständigen Jugendhauptgruppe, welcher auch die Organisation der Aufgabenteilung obliegt.
§ 5 Ligabewerbe
Die Durchführung der Bewerbe im Rahmen der Nachwuchslandesligen fällt in die Zuständigkeit des Jugendreferates.
§ 6 Akademien (AKA) und Landesausbildungszentren (LAZ)
(1) Akademien
(2) Landesausbildungszentren
Die JHG unterhalten in ihrem Bereich die Landesausbildungszentren (LAZ), die sich mit der Weiterbildung von Talenten der Vereine befassen und vom NÖFV gefördert werden. Die LAZ Standorte bestreiten den Bewerb im EVN Juniors Cup, für den Durchführungsbestimmungen zu erlassen sind.
(3) Der Name “Leistungszentrum” (z.B. FNZ, FLZ, Academy, usw.) darf im Bereich des NÖFV von Vereinen nicht geführt werden.
§ 7 Neuanmeldung und Vereinswechsel
(1) Neuanmeldung
Es gelten die Bestimmungen des ÖFB-Regulativs und jene über ÖFB – Spielercards.
In U8 und U7-Mannschaften sind auch Spieler spielberechtigt, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Vereinswechsel
Vereinswechsel gem. 12/1 Reg.
IM BEREICH DES ÖFB und somit auch des NÖFV KÖNNEN AMTLICHE FREIGABEN NACH § 12 (1) IN DER ZEIT VON 1.OKTOBER BIS 31. DEZEMBER UND IN DER ZEIT VON 1. MAI BIS ZUM MEISTERSCHAFTSENDE GENERELL NICHT ERTEILT WERDEN!!!
Anm. Das gilt auch für allfälligen Domizilwechsel!
§ 8 Spielgemeinschaften
Nachwuchsspielgemeinschaften dürfen in den Altersstufen von U11 bis U19 abgeschlossen werden. In den Altersstufen bis U10 kann eine NSG zwischen maximal zwei Vereinen nur dann gebildet werden, wenn den einzelnen Vereinen die Teilnahme an der Meisterschaft alleine nicht möglich wäre, da die Geburtenzahlen der betroffenen Jahrgänge im Einzugsbereich des Vereines zu gering sind. Die erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Geburtenzahlen sind beid er Anmeldung der NSG der zuständigen JHG vorzulegen.
(1) Genehmigung:
Alle Verträge über Spielgemeinschaften müssen zum Meldeschluss jeweils am 15. Juni d. J. dem Jugendausschuß (für Nachwuchs Landesliga), ansonsten der Jugendhauptgruppe vorgelegt werden.
(2) Anmeldung:
Die Anmeldung einer Spielgemeinschaft beim Jugendausschuss bzw. bei der Jugendhauptgruppe erfolgt mittels eines vom NÖFV aufgelegten Vertragsformulars.
Für jeden Jahrgang ist ein eigenes NSG – Formular auszufüllen.
Im Kinderfußball können bis zu drei Vereine eine NSG bilden.
Im Jugendfußball (ab U13) sind höchstens vier Vereine zulässig.
Der Vertrag ist auf die Dauer eines Meisterschaftsjahres abzuschließen; je eine bestätigte Kopie ist den beteiligten Vereinen Rückzusenden, eine Ausfertigung ist für die zuständige Jugendhauptgruppe bestimmt. Bei Beteiligung von Bundesligavereinen verbleibt eine Ausfertigung beim Jugendausschuss. Die Anmeldung ist gleichzeitig mit der Meldung für die an der kommenden Meisterschaft teilnehmenden Mannschaften so rechtzeitig vorzulegen, dass die Rücksendung der bestätigten Vertragskopien vor Meisterschaftsbeginn gewährleistet ist.
Bei Nichteinhaltung ergeben sich folgende Konsequenzen:
a) Verlust der TOTO – Punkte
b) Nichtanrechnung der Mannschaft im § 1
c) Anzeige beim Strafausschuss (Nichtbefolgen einer Verbandsanordnung)
(3) Totowertung:
Für die in Spielgemeinschaften tätigen Nachwuchsmannschaften werden die entsprechenden Totopunkte im Regelfall jenem Verein gutgeschrieben, für den die Mannschaft in der Nennungsliste aufscheint.
§ 9 Teilnahme von mehreren Mannschaften eines Vereines oder einer Spielgemeinschaft an altersmäßig gleichen Bewerben des NÖFV
1) Nehmen zwei Mannschaften eines Vereines oder einer Spielgemeinschaft an altersmäßig gleichen landesverbandsinternen Bewerben teil, so ist für jede Mannschaft eine Kaderdefinition (Spieler in Fußball ONLINE den Mannschaften A und B zuordnen) in Fußball - online bis zum 15. März (Frühjahr) und 15. August (Herbst) zu erstellen, die jeweils mindestens (siehe Aufstellung nach Mannschaftsstärke) Spieler zu umfassen hat.
Mannschaftsstärke 10 + 1 = Kaderliste 11 Spieler
Mannschaftsstärke 8 + 1 = Kaderliste 9 Spieler
Mannschaftsstärke 6 + 1 = Kaderliste 7 Spieler
Mannschaftsstärke 4 + 1 = Kaderliste 5 Spieler
2) Ein Spieler ist nur in einem Kader nominierbar.
Stellt ein Verein in den Bewerben U7 oder U8 zwei Mannschaften, so hat er nur am Spieltag (= Runde = Wochenende) zwei Kaderlisten zu erstellen und einen gegenseitigen Einsatz von SpielerInnen zu unterlassen.
3) Wird ein Spieler, der noch auf keiner der Listen (in keinem Kader) aufscheint erstmals eingesetzt, wird er automatisch dem betreffenden Spielerkader zugeordnet und kann in der anderen Mannschaft nicht mehr zum Einsatz kommen.
In der Winterübertrittszeit kann die Kaderdefinition in Fußball online generell neu erstellt werden.
§ 10 Spielercard
(1) In allen Nachwuchsbewerben besteht Spielercardzwang.
Ein Nachwuchsspieler darf nur dann in einem Spiel antreten, wenn er sich vor Beginn des Wettspieles dem Schiedsrichter gegenüber mit einer gültigen Spielercard ausweist.
(2) Nachwuchsspieler mit mangelhafter Spielercard dürfen zum Spiel zugelassen werden. Spielerpass ist vom Schiedsrichter einzuziehen und an den Verband zu senden, der Verein ist mit einer Geldstrafe zu belegen.
Sollte die Spielercard des Nachwuchsspielers nicht verfügbar sein, ist die Legitimation des Spielers durch einen Lichtbildausweis möglich.
Die ordnungsgemäße EDV – Registrierung der Anmeldung beim NÖFV muss aber jedenfalls gegeben sein.
(3) Von den Vereinen ist eine Spielercardkontrolle durchzuführen, welche vom Schiedsrichter überwacht wird.
Erfolgt keine Spielercardkontrolle ist Meldung durch den Schiedsrichter zu erstatten.
Dies gilt auch für Einsprüche gegen die Spielberechtigung.
Bei Fehlen eines Verbandsschiedsrichters hat dies der Verein, dem die Spielleitung zugefallen ist, zu veranlassen.
§ 11 Spieltermine
(1) Vor Beginn eines jeden Meisterschaftshalbjahres haben die Jugendhauptgruppen die Termine für den Beginn und die auszutragenden Runden festzulegen, die Auslosung vorzunehmen.
Die Auslosung und Terminisierung der Nachwuchs-Landesligen erfolgt über den Jugendausschuss.
(2) Die Eingabe der Spieltermine in das ONLINE System erfolgt selbständig durch die Vereine, wobei eine gegenseitige Kontrolle notwendig ist. Eine Rückverlegung ist nicht vorgesehen und bedarf der Zustimmung der JHG. Weitere Veränderungen (zB Platzwahltausch) sind ebenfalls der JHG bekanntzugeben und vom dortigen Obmann/Meisterschaftsreferenten einzugeben. Wie bei der Kaderdefinition (zwei Mannschaften eines Vereines oder einer NSG in der gleichen Altersstufe) sind als Fristen der 15. März (Frühjahr) und der 15. August (Herbst) vorgesehen.
(3) Später beantragte Wettspielverlegungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung der beteiligten Vereine und der Bewilligung der zuständigen Gruppenleitung und sind rechtzeitig zu beantragen.
(4) Sollten aus besonderen Gründen kurzfristig Wettspiele nicht ausgetragen werden, so haben die Vereine dies der zuständigen Gruppenleitung unverzüglich bekannt zu geben.
Die Gruppenleitung entscheidet über eine Absetzung.
(5) Unentschuldbares Nichtantreten zu einem Wettspiel wird außer mit Punkteverlust auch mit einer Geldstrafe geahndet.
§ 12 Spieltage, Beginnzeiten und Absageregelung
(1) Spieltage und Beginnzeiten können von der Jugendhauptgruppe festgelegt werden.
(2) Absageregelung Bei schlechter Witterung bzw. Platzverhältnissen, welche ein Spiel offenbar nicht zulassen, kann vom Heimverein eine Spielabsage bei der Gruppenleitung beantragt werden. JHGO oder Meisterschaftsreferent werden im Zweifelsfall eine Kommissionierung des Platzes vornehmen und weitere Schritte veranlassen. Die selbständige Absage eines Meisterschaftsspieles durch einen Vereine ist nicht zulässig, ebenso ist der nominierte Schiedsrichter erst dann zu verständigen, wenn eine Absage von einem Offiziellen zur Kenntnis genommen wurde.
Absageberechtigung bei Nachwuchsspielen:
Nachwuchs-Landesligen absageberechtigt sind:
a) der nominierte Schiedsrichter
b) absageberechtigte Funktionäre der Hauptgruppe
c) Ligaobmann
Zweite Leistungsstufe (regionale Bewerbe in den JHG) absageberechtigt sind:
a) der nominierte Schiedsrichter
b) Absageberechtigte Funktionäre der JHG (Obmann, Meisterschaftsreferent)
§ 13 Kältebestimmung
Die Entscheidungsgewalt, ob bei Außentemperaturen unter 0 Grad gespielt wird oder nicht, obliegt einzig und allein dem Schiedsrichter.
§ 14 Ausrüstung
(1) Das Tragen von Schienbeinschützern ist für alle Nachwuchsspieler Pflicht.
Der Schiedsrichter ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmung vor Spielbeginn zu überprüfen und Jugendlichen, die keine Schienbeinschützer tragen, die Teilnahme am Spiel zu verweigern.
Diese Regelung gilt auch für Hallenspiele.
§ 15 Wettspielleitung
(1) Spiele in den Nachwuchsbewerben auf Großfeld sollen von Verbandsschiedsrichtern besetzt werden. Die Schiedsrichtergruppen nominieren im Einvernehmen mit den Jugendhauptgruppen einen Besetzungsreferenten, welcher die Spiele besetzt.
(2) Es bleibt den Jugendhauptgruppen überlassen für bestimmte Kleinfeldbewerbe
Verbandsschiedsrichter anzufordern.
(3) Sollte in Jugendhauptgruppen bei Kleinfeld – Bewerben eine regelmäßige Spielbesetzung nicht möglich sein, stellt der Heimverein den Schiedsrichter. Sollte dieser verzichten, sorgt der Auswärtsverein für die Spielleitung.
(4) Bei Nichterscheinen des nominierten Schiedsrichters gelten die Meisterschaftsregeln des ÖFB.
§ 16 Disziplinarvergehen
(1) Die vom Schiedsrichter auf Wettspieldauer ausgeschlossenen Nachwuchsspieler in den Nachwuchs Landesligen sowie Jugendhauptgruppen werden vom Strafausschuss des NÖFV zur Verantwortung gezogen.
In 2. Instanz kann von den Vereinen ein schriftlicher Protest (Anm. gem. Rechtspflegeordnung muss dieser binnen drei Tagen schriftlich angemeldet werden) beim NÖFV eingebracht werden, in 3. Instanz ebenfalls schriftlich über den NÖFV an den Rechtsmittelsenat des ÖFB.
(2) Sanktionenkatalog für Jugendhauptgruppen
Ausscheiden aus der Meisterschaft
Zurückziehen einer Mannschaft aus dem laufenden Bewerb nach Nennschluß
Pönale an die JHG
Bereich Kinderfußball (U7-U12) 250,-
Bereich Jugendfußball (U13-U18) 400,-
Nichtantreten zu einem Wettspiel 150,-
50% des Pönalbetrages werden von der JHG an den schuldlosen
Verein weitergegeben (14 Tage nach Zahlungseingang)
Auswahlspiele (NÖFV Landesauswahl, EVN Bewerbe bei Training oder Lehrgang, LAZ Veranstaltungen, usw.)
Nichtabstellen von Spielern bei Verschulden des Vereines 100,-
Nichterscheinen zu einem Auswahlspiel
Verschulden des Spielers Anzeige beim Strafa
Spielverlegung
6 – 14 Tage vor dem Spiel 20,-
0 – 5 Tage vor dem Spiel 40,-
Aufteilung: 2/3 für JHG und 1/3 Schiedsrichtergruppe
Verspätete Nennung für die Meisterschaft 37,-
Nichterscheinen zur Gruppensitzung 100,-
oder anderen Teilnahmepflichtigen Veranstaltungen der JHG/JG
Nichterscheinen vor dem Strafa bei Vorladung 22,-
Nichtbekanntgabe einer Adressenänderung (Betreuer, Jugendleiter) innerhalb von 14 Tagen in Fußball online 22,-
Fußball ONLINE
Unterlassene Eingabe eines Spieltermines als Heimverein 15,-
Alle nicht im Sanktionenkatalog gesondert angeführten Verstöße und Vergehen werden nach den Bestimmungen des ÖFB und NÖFV geahndet.
§ 17 Beglaubigungen
(1) Die Beglaubigung der Spiele in den Nachwuchs-Landesligen erfolgt durch den Kontroll-, Melde- und Beglaubigungsausschuss NÖFV.
Die Beglaubigung für alle anderen Nachwuchsbewerbe erfolgt durch die Instanz der jeweiligen Jugendhauptgruppe.
(2) Gegen die Beglaubigung durch die Instanz der Jugendhauptgruppe steht den Vereinen das Einspruchsrecht an den Kontroll-, Melde- und Beglaubigungsausschuss zu.
§ 18 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Vereine sind verpflichtet, ihre Nachwuchsmannschaften nach den geltenden Verbandsbestimmungen gegen Unfall versichern zu lassen.
(2) Die Jugendhauptgruppen sind verpflichtet, dem Jugendausschuss vor Beginn der Meisterschaft mittels der aufliegenden Formblätter die an der Meisterschaft teilnehmenden Mannschaften zu melden.
(3) Alle Spiele in den Nachwuchsbewerben sind über Fußball online abzuwickeln.
(4) In Streitfällen entscheidet der Jugendausschuss in erster Instanz, der Vorstand in zweiter Instanz endgültig.
(5) Der Rechtsweg und die Rechtsmittel sind in den Satzungen des NÖFV §§ 29, 30, 31 geregelt.
(6a) In Bewerben U18 sind max. 5 Spieler mit Stichtag U19 einsatzberechtigt; die Spieler sind auf dem Spielbericht zu kennzeichnen.
(6b) In Bewerben U17 sind max. 5 Spieler mit Stichtag U18 einsatzberechtigt; die Spieler sind auf dem Spielbericht zu kennzeichnen.
(7) Die Regelungen für die Sicherheitsabstände aus den Meisterschaftsrichtlinien gelten sinngemäß auch im Nachwuchsfußball.
Im Kinderfußball (auf verkleinertem Feld) dürfen sich Zuschauer auf dem gesamten Großfeld nicht aufhalten.
An den Seitenlinien gilt ein Mindest – Sicherheitsabstand von zwei Metern, hinter dem Tor beträgt dieser fünf Meter, sofern eine ordnungsgemäße Absperrung vorhanden ist.
Ist das nicht der Fall, dürfen sich in der gesamten Breite des Strafraumes hinter dem Tor keine Zuschauer aufhalten.
§ 19 Mädchenbewerbe
Zur Förderung des Frauenfußballs sollen eigene Bewerbe für Mädchen durchgeführt werden. Der NÖFV erlässt dazu folgende Rahmenbedingungen:
(1) Spielformen und Stichtage
Altersstufe U12, Halbfeld (6 + 1 Spielerinnen)
Altersstufe U14, vGF (8 + 1 Spielerinnen)
(2) Mädchen – Spielgemeinschaft (MSG)
Spielgemeinschaften von Vereine die mit Mädchenmannschaften an einem Bewerb des NÖFV/JHG teilnehmen, unterliegen keiner Beschränkung.
(3) Spielberechtigung
(a) Im Bewerb U14 dürfen vier Spielerinnen eingesetzt werden, die ein Jahr älter (U15) sind.
(b) Mädchen sollen nach Möglichkeit weiterhin auch bei ihrem Stammverein in gemischten Mannschaften eingesetzt werden können und zugleich in einer (überregionalen) Mädchenmannschaft mehrerer Vereine (MSG).
Daher wird eine Doppelspielberechtigung zugelassen.
(4) Anrechnung § 1 Nachwuchsrichtlinien
Mit der Stellung einer Mädchenmannschaft erfüllt ein Verein seine entsprechende Verpflichtung für eine Großfeld – Mannschaft.
(5) TOTO Punkte
(a) Mädchen Mannschaft U12 = 1 TOTO Punkt
(b) Mädchen Mannschaft U14 = 2 TOTO Punkte